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   BGH, 20.02.1953 - 1 StR 719/52   

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https://dejure.org/1953,336
BGH, 20.02.1953 - 1 StR 719/52 (https://dejure.org/1953,336)
BGH, Entscheidung vom 20.02.1953 - 1 StR 719/52 (https://dejure.org/1953,336)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 1953 - 1 StR 719/52 (https://dejure.org/1953,336)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 4, 56
  • NJW 1953, 752
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 29.11.1935 - 1 D 873/35

    Tritt der Räuber dadurch freiwillig vom Versuche zurück, daß er die wenigen

    Auszug aus BGH, 20.02.1953 - 1 StR 719/52
    - Im Anschluss an RGSt 70, 1 -.

    Einen anderen Standpunkt hat das Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 70, 1 eingenommen.

    Die Revision hat unter Hinweis auf die Ausführungen des Reichsgerichts in der Entscheidung RGSt 70, 1 unter Ziff 2 noch hilfsweise vorgetragen, das angefochtene Urteil lasse offen, ob sich der Angeklagte eine bestimmte Vorstellung über den Inhalt der Kasse gemacht hat oder ob er den Entschluss über die vollständige Durchführung seines verbrecherischen Vorhabens erst dann hat fassen wollen, wenn er den Inhalt der Kasse gesehen hatte; nach dem Grundsatz "Im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten" sei dieser für ihn günstigere Sachverhalt zu unterstellen und demgemäss die Freiwilligkeit des Rücktritts anzunehmen.

  • RG, 18.06.1893 - 1799/93

    Hat nach § 46 Nr. 1 St.G.B.'s Straflosigkeit einzutreten, wenn jemand zum Zwecke

    Auszug aus BGH, 20.02.1953 - 1 StR 719/52
    Beim Raubversuch ist ebenso wie beim Diebstahlsversuch der Rücktritt dann unfreiwillig, wenn der Täter bei nur allgemeinem, unbestimmtem Wegnahmewillen überhaupt nichts oder bei einem auf Wegnahme bestimmter Sachen oder von Gegenständen bestimmter Art gerichteten Vorsatz keine Sachen dieser Art vorfindet (RGSt 24, 222; 55, 66).

    In der Entscheidung RGSt 55, 66 hatte allerdings das Reichsgericht für einen solchen Fall Freiwilligkeit des Rücktritts für gegeben erachtet, und zwar mit folgender Begründung: Wenn der Täter sein Diebstahlsvorhaben nur deshalb aufgebe, weil die vorgefundenen Sachen nach ihrer Menge oder ihrem Wert seinen Erwartungen nicht entsprechen, so sei das regelmässig kein von seinem Willen unabhängiger Umstand, der ihn an der weiteren Ausführung des Diebstahls gehindert habe; denn die Einwirkung eines derartigen Umstandes auf die Entschliessung des Diebes sei keine in dem Masse zwingende, dass sie den Täter zum Aufgeben seines Vorhabens habe bringen müssen (ebenso RGSt 24, 222).

  • RG, 08.07.1920 - III 626/20

    Ist § 46 Nr. 1 StGB. anwendbar, wenn der Täter die Ausführung des Diebstahls

    Auszug aus BGH, 20.02.1953 - 1 StR 719/52
    Beim Raubversuch ist ebenso wie beim Diebstahlsversuch der Rücktritt dann unfreiwillig, wenn der Täter bei nur allgemeinem, unbestimmtem Wegnahmewillen überhaupt nichts oder bei einem auf Wegnahme bestimmter Sachen oder von Gegenständen bestimmter Art gerichteten Vorsatz keine Sachen dieser Art vorfindet (RGSt 24, 222; 55, 66).

    In der Entscheidung RGSt 55, 66 hatte allerdings das Reichsgericht für einen solchen Fall Freiwilligkeit des Rücktritts für gegeben erachtet, und zwar mit folgender Begründung: Wenn der Täter sein Diebstahlsvorhaben nur deshalb aufgebe, weil die vorgefundenen Sachen nach ihrer Menge oder ihrem Wert seinen Erwartungen nicht entsprechen, so sei das regelmässig kein von seinem Willen unabhängiger Umstand, der ihn an der weiteren Ausführung des Diebstahls gehindert habe; denn die Einwirkung eines derartigen Umstandes auf die Entschliessung des Diebes sei keine in dem Masse zwingende, dass sie den Täter zum Aufgeben seines Vorhabens habe bringen müssen (ebenso RGSt 24, 222).

  • RG, 11.05.1911 - III 312/11

    Zum Begriffe des freiwilligen Rücktritts vom nicht beendigten Versuche.

    Auszug aus BGH, 20.02.1953 - 1 StR 719/52
    In diesen beiden Fällen ist auch dann Unfreiwilligkeit des Rücktritts anzunehmen, wenn der Täter zwar Sachen vorfindet, sie aber als wertlos oder für seine Zwecke unbrauchbar ansieht (RGSt 45, 6).
  • BGH, 14.04.1955 - 4 StR 16/55

    gutes Zureden des Opfers - § 177 StGB, § 24 StGB, 'Aufgabe', Rücktrittsmotiv

    Entscheidend ist nur, ob der Täter trotz dieser Einwirkung noch Herr seiner Entschlüsse blieb und die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hielt (BGHSt 4, 56, 59) [BGH 20.02.1953 - 1 StR 719/52], also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert, noch durch einen seelischen Druck unfähig wurde, die Tat zu vollbringen.
  • BGH, 27.06.1996 - 4 StR 166/96

    Natürliche Handlungseinheit - Mehrere Diebstähle - Gleicher Ort - Zeitlicher

    Wenn für den Täter nämlich nur der Inhalt des Behältnisses von Interesse ist, er dieses selbst aber - was hier naheliegt und wovon zugunsten des Angeklagten mangels gegenteiliger Feststellungen ausgegangen werden muß - nach Entnahme des Inhalts wegwerfen will, so eignet er sich das Behältnis selbst nicht zu (vgl. BGHSt 4, 58 [BGH 20.02.1953 - 1 StR 719/52]; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1; BGH NJW 1985, 812 [BGH 26.09.1984 - 3 StR 367/84]; BGH StV 1990, 408).
  • BGH, 30.04.1981 - 1 StR 196/81

    Teilerfolg in der strafrechtlichen Revision wegen fehlerhafter rechtlicher

    Da der Angeklagte die erstrebten Wertgegenstände nicht vorfand, liegt es nahe, daß er den wirtschaftlichen Wert der für ihn nutzlosen Papiere nicht einmal vorübergehend seinem Vermögen hatte einverleiben wollen (BGHSt 4, 56, 58; 16, 190, 192; 19, 388; BGH, Urteil vom 14. März 1974 - 4 StR 41/74 - Beschluß vom 8. März 1979 - 2 StR 35/79 - und Urteil vom 4. April 1979 - 2 StR 57/79 -).
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